Verband

Seit dem 01. Januar 2013 ist der AZV "Aller-Ohre" für die Niederschlagswasserbeseitigung von Grundstücken zuständig, die nicht öffentliche Verkehrsflächen (Straßen) sind, in der Verbandsgemeinde Flechtingen und der Stadt Oebisfelde-Weferlingen, für die Gemeinden und/oder Ortsteile bzw. Stadtteile die Verbandsmitglieder sind. Der Verband betreibt eine zentrale öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage zur Niederschlagswasserbeseitigung von Grundstücken, die nicht öffentliche Verkehrsflächen sind und konnte die ursprünglich kalkulierte Gebühr für die Einleitung von 58 Cent für den Zeitraum 2013 bis 2015 für den Kalkulationszeitraum 2016 bis 2018 auf 45 Cent und für den Kalkulationszeitraum 2019 bis 2021 auf 35 Cent senken. Für den Zeitraum 2022/2023 blieb die kalkulierte Gebühr in Höhe von 35 Cent und für den neuen Kalkulationszeitraum 2024 bis 2026 beträgt die Gebühr 41 Cent (vgl. § 20 Abs. 2 der Abgabensatzung). Dies ist u. a. das Ergebnis einer flächendeckenden Erhebung, Überprüfung und Feststellung tatsächlich vorhandener Einleitflächen im o. b. Zuständigkeitsbereich.

Ein Anschluss- und Benutzerzwang ist für die Niederschlagswasserbeseitigung bis auf den Einzugsbereich der Ortslage Döhren der Stadt Oebisfelde-Weferlingen nicht festgeschrieben. Sämtliche (Alt-)Anschlussnehmer leiten "freiwillig" ein. D. h. der Grundstückseigentümer hat es selbst in der Hand, ob er in den Kanal entwässert und dafür eine Gebühr bezahlt oder das Niederschlagswasser auf dem Grundstück schadlos versickert oder in sonstiger Weise entsorgt. Der Gesetzgeber sagt, hier die Vorschriften der §§ 78 und 79 b des Wassergesetzes des Landes Sachsen-Anhalt,  dass für die Niederschlagswasserbeseitigung der Grundstückseigentümer zuständig ist. D. h. er kann das Niederschlagswasser auf dem Grundstück versickern lassen oder in sonstiger Weise entsorgen, wenn dadurch das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.